AGB
LastMile Express AGB für Briefe und briefähnliche Sendungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit Privat- und Geschäftskunden (nachfolgend: Auftraggeber oder Absender) über die Beförderung von Briefen, und briefähnlichen Sendungen (nachfolgend: Sendungen) durch die Lastmile Express GmbH & Co. KG (Alexander-Fleming-Ring 2, 65428 Rüsselsheim, nachfolgend LME) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Diese AGB umfassen insbesondere folgende Leistungen:
− Beförderung von nationalen und internationalen Briefen und Postkarten,
− Beförderung von werblichen inhaltsgleichen Briefen und Postkarten (Infopost),
− Beförderung von Bücher- und Warensendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften und weiteren briefähnlichen Sendungen,
− Beförderungen von Werbeantworten,
− Wurfsendungen aller Art,
− Einschreiben aller Art, Nachnahme, Anschriftenprüfung / -mitteilung, Nachsendung, Rückgabe, weitere Zusatzleistungen
(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt das jeweilige Preis- und Leistungsverzeichnis für Privat- oder Geschäftskunden. Zudem gelten spezielle Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen, auf die im aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis, in Einzelvereinbarungen oder Beförderungsbelegen (z. B. Frachtpapiere, Einlieferungsbelege, usw.) verwiesen wird.
(3) Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.
2. Vertragsverhältnis
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen LME und dem Auftraggeber begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von bedingungsgemäßen Sendungen und deren Übernahme in die Obhut von LME oder der von ihr beauftragten Dienstleister nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder widerspricht diesen AGB, so steht es der LME frei, −die Annahme der Sendung zu verweigern, oder −eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben, oder, −zur Abholung bereitzuhalten, oder diese ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben. (3) Das Recht von LME, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, unberührt.
3. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Auftraggebers von einem Abholort oder mehreren Abholorten zu dem vom Auftraggeber definierten Zielort oder zu den vom Auftraggeber definierten Zielorten.
(2) Werden LME oder den von ihr beauftragten Dienstleistern Sendungen übergeben oder übernimmt LME Sendungen, die in Gebieten zuzustellen sind, die nicht von LME bedient werden und/oder von LME nicht bedient werden können, ermächtigt der Auftraggeber LME zu deren Weitergabe an andere Zustellunternehmen (z.B. Deutsche Post AG). Ziff. 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall der Weitergabe der Sendung(en) an die Deutsche Post AG kommt ein Vertragsverhältnis über die Beförderung der Sendung(en) durch die Deutsche Post AG nur zwischen dem Auftraggeber und der Deutschen Post AG zustande. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt sodann den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG.
(3) Der Auftraggeber erteilt LME und den von diesen eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die Vollmacht, sämtliche Postsendungen, welche bestimmungsgemäß oder nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf eines anderen Zustellunternehmens (z.B. Deutsche Post AG) gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, sollte dies erforderlich werden.
4. Beförderungsausschluss
(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen, - deren Inhalt, äußere Gestaltung, Lagerung oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen oder ein behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen (z.B. für temperaturgefährdetes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern; dazu gehören auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizensierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie);
−durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
−die lebenden Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
−deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen, insbesondere Sendungen, die leicht entzündliche, explosionsgefährliche, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und/oder infektiöse Stoffe enthalten; gleiches gilt für medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, sofern dieses nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verpackt ist (§ 410 HGB bleibt unberührt);
−die Bargeld oder andere Zahlungsmittel (insbes. Reiseschecks, Scheck- oder Kreditkarten), Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Unikate, Antiquitäten, gültige Telefonkarten oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse) (zugelassen sind jedoch Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert in Höhe von EUR 25,00, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten).
−die nicht oder nicht ausreichend freigemacht sind und in der Absicht eingeliefert werden, die Beförderungsleistung ohne Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung zu erschleichen.
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an LME oder die von ihren beauftragten Dienstleistern übergeben oder von LME oder den von ihr beauftragten Dienstleistern ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt LME insoweit von jeglichen (Schadensersatz-) Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit Verstößen des Auftraggebers gegen die vorgenannten Beförderungsausschlüsse entstehen, frei. Fällt eine Sendung unter den Beförderungsausschluss gemäß Absatz 1, so wird auf die Rechte der LME nach Ziff. 2 Abs. 2 verwiesen.
(3) LME ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse gemäß Absatz 1 verpflichtet. Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen die Beförderungsausschlüsse ist LME zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.
5. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Zusatzleistungen). Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er LME nach Übergabe / Übernahme der Sendungen erteilt, soweit nicht die Umleitung oder Rückholung zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Dem Auftraggeber obliegt es, ein Produkt der LME mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Absender bezeichnende Angabe aufweist. Er beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift (Vollständiger Name, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort).
(4) Der Auftraggeber hat die Sendung so zu verpacken, dass diese vor Teilverlust und Beschädigung geschützt ist und das auch der LME keine Schäden entstehen (§411 HGB).
(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass auf den LME im Rahmen eines von diesen AGB erfassten Vertragsverhältnisses überlassenen Sendungen keinerlei Schriftzüge, Bilder, Logos und dergleichen aufgedruckt und/oder appliziert sind, die dazu führen können, dass LME aufgrund der Annahme, Kommissionierung, Beförderung und/oder Weiterleitung dieser Sendungen gegen Rechte Dritter verstößt und deswegen von diesen in Anspruch genommen werden kann. Der Auftraggeber stellt LME vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang trotzdem gegen LME geltend machen. Diese Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und/oder Vertragsstrafen.
6. Zustellung
(1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen LME und dem Empfänger vereinbart ist (insbes. Lagerung, Nachsendung) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die LME gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter / Postempfangsbeauftragter) erfolgen. LME liefert Sendungen mit den Zusatzleistungen „Übergabe-Einschreiben“, „Nachnahme“ und „Eigenhändig“ nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. LME behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist.
(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei „Einschreiben“ und „Nachnahme“ auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ werden neben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.
(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt LME einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag oder lässt diesen durch ein anderes Zustellunternehmen vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn LME beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.
(4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i.S.d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung oder die Weigerung zur Zahlung eines Nachentgeltes oder des Nachnahmebetrages und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn LME gegenüber keiner Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.
(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist LME zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist LME nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann LME vor Ablauf der Frist vernichten.
(6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden.
(7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht LME, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt LME innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Wird eine korrekte Adresse ermittelt, behält sich LME vor, für die Adressermittlung ggf. eine Handlings Pauschale zu berechnen. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt LME dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag der Adressermittlung folgt, zurück.(8) Die LME ist grundsätzlich nicht zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Liefertermins verpflichtet, soweit nicht für einzelne Sendungen im Preis- und Leistungsverzeichnis etwas anderes geregelt ist.
(9) LME nimmt gewöhnlich Zustellungen im Zeitraum von Montag bis einschließlich Samstag vor, nicht dagegen an Sonn- und Feiertagen. LME behält sich aber vor, in Sonder- und Ausnahmefällen auch an Sonn- und Feiertagen Zustellungen vorzunehmen; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
7. Entgelt
(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das vorgesehene Entgelt zu zahlen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Absender das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zu zahlen. Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebende Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber LME gelten die im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Entgelte sowie Zahlungsfristen.
(2) Der Empfänger kann bei unfreien Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüglich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den Absender bezahlen („Nachentgelt“). Verweigert der Empfänger die vollständige Zahlung offener Kosten, gilt dies als Annahmeverweigerung. Unabhängig von dem vorgenannten Recht des Empfängers zur Zahlung des Nachentgelts bleibt der Absender zur Zahlung verpflichtet.
8. Reklamationen
(1) Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber LME per Textform geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch LME besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden sollen eingehen, können generell nicht mehr berücksichtigt werden. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.
9. Haftung
(1) Ungeachtet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haftet LME für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die LME, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Beruht der Schaden auf dem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters und/oder Erfüllungsgehilfe von LME, ist zudem erforderlich, dass diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
(2) LME haftet unbegrenzt für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch LME, eines ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch LME, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für sonstige Schäden auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen, d.h. 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, begrenzt.
(4) Der Ersatz mittelbarer Schäden (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen) ist soweit hier nicht § 9 Abs. 1 eingreift ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die LME vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde. Die LME ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in § 425 Abs. 2 und §427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründen bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse.
(5) Bei Sendungen, für die gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist geschuldet ist, ist die Haftung der LME bei einer Lieferfristüberschreitung auf den einfachen Betrag der Fracht (Vergütung für die Beförderung) begrenzt.
(6) Darüber hinaus ist die Haftung von LME ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.
(7) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die LME eine Erstattung ihrer nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen.
(8) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann LME im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung nach Ablieferung der Sendung verlangen.
(9) Wird durch den Auftraggeber bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an LME, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer(s). LME wird dem Auftraggeber eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice nach ihrem Abschluss unaufgefordert und unverzüglich vorlegen.
(10) Für Sendungen die auf Verlangen des Auftraggebers an ein anderes Zustellunternehmen (z.B. Deutsche Post AG) übergeben werden (vgl. Ziff. 3.2), haftet LME nur bis zur Übergabe der Sendungen an dieses andere Zustellunternehmen.
(11) Von den vorstehenden Absätzen abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen LME und dem Auftraggeber schriftlich getroffen worden sind.
(12) Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt.
10. Datenschutz, Postgeheimnis
(1) LME ist gesetzlich zur Wahrung des Postgeheimnisses und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der LME ist eine entsprechende Verpflichtung auferlegt.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung werden in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt und können unter folgendem Link abgerufen werden: www.lastmileexpress.de/datenschutz.html
11. Sonstige Regelungen
(1) Ansprüche gegenüber LME können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten aber nicht verpfändet werden können.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von LME aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von LME anerkannt.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Rüsselsheim. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(4) Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Die LME ist zu der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Stand: 01.10.2024